ABG 1975

Auftragsbautengrundsätze 1975

Verwaltungsabkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte

Vom 29.9.1982

Zuletzt geändert am 20.11.2008

Art. 37

Schlussbesichtigung, Mängelbeseitigung

37.1 1Nach Abschluss der Baumaßnahme findet eine gemeinsame Schlussbesichtigung statt. 2Ein Termin hierfür wird der Oberfinanzdirektion rechtzeitig mitgeteilt. 3Über das Ergebnis der Schlussbesichtigung fertigt die Oberfinanzdirektion eine Niederschrift an und übersendet den Streitkräften eine Ausfertigung. 4Die Streitkräfte fertigen ebenfalls eine Niederschrift über das Ergebnis der Schlussbesichtigung an und stellen zu einem bei der Schlussbesichtigung zu vereinbarenden Zeitpunkt je eine Ausfertigung ihrer Niederschrift und der Baubestandszeichnung der Oberfinanzdirektion zur Verfügung.

37.2 1Wird eine Mängelbeseitigung aus öffentlich-rechtlicher Sicht für erforderlich gehalten, so teilt die Oberfinanzdirektion dies den Streitkräften innerhalb von 5 Arbeitstagen schriftlich mit. 2Die Streitkräfte sorgen für eine schnelle Erledigung und verständigen die Oberfinanzdirektion.