ABG 1975

Auftragsbautengrundsätze 1975

Verwaltungsabkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte

Vom 29.9.1982

Zuletzt geändert am 20.11.2008

Art. 36

Verantwortung, Schadensersatzansprüche, Streitigkeiten

36.1 1Die Streitkräfte tragen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Baumaßnahme. 2Die Oberfinanzdirektion und die von ihr eingeschalteten Fachbehörden übernehmen insoweit durch die in diesem Abkommen vorgesehene Hilfeleistung keine Verantwortung, die den Streitkräften obliegt.

36.2 Für Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit derartigen Baumaßnahmen gelten Artikel VIII NATO-Truppenstatut und Artikel 41 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut nebst dem dazugehörenden Unterzeichnungsprotokoll.

36.3 Für Streitigkeiten aus Verträgen gilt Artikel 44 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut einschließlich der dazu geschlossenen Verwaltungsabkommen.