ABG 1975

Auftragsbautengrundsätze 1975

Verwaltungsabkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte

Vom 29.9.1982

Zuletzt geändert am 20.11.2008

Art. 34

Prüfung durch die Oberfinanzdirektion

Während der Ausführung der Baumaßnahmen kann die Oberfinanzdirektion prüfen, ob diese der Planung und den deutschen Vorschriften entsprechen und die erteilten Auflagen und öffentlich-rechtlichen Belange beachtet werden.

Den Beauftragten der Oberfinanzdirektion ist deshalb jederzeit unter Beachtung der militärischen Sicherheitsvorschriften Zutritt zu den Baustellen zu gewähren.