31.1 Während der Aufstellung der Unterlagen der Streitkräfte, die die Haushaltsunterlage-Bau ersetzen, können die Streitkräfte die Oberfinanzdirektion bitten, an Besprechungen über die beabsichtigte Baumaßnahme teilzunehmen.
31.2 Die Streitkräfte leiten der Oberfinanzdirektion die in Artikel 31.1 genannten Unterlagen, bestehend aus den Plänen, dem Erläuterungsbericht, der Kostenberechnung, der Flächenberechnung und dem baufachlichen Gutachten mit einem Fristenplan einschließlich einer Übersicht über die weitere Planung und Bauausführung unverzüglich zu.
31.3 1Die Oberfinanzdirektion veranlasst, dass die vorgenannten Unterlagen von den zuständigen Fachbehörden insbesondere darauf überprüft werden, ob die gemäß Artikel 30.3 erteilten Auflagen berücksichtigt sind und welche Auflagen darüber hinaus erteilt werden müssen. 2Sie unterrichtet die Streitkräfte in einer vereinbarten Frist.
Ein Plansatz der Bauvorlagen verbleibt bei der Oberfinanzdirektion.