ABG 1975

Auftragsbautengrundsätze 1975

Verwaltungsabkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte

Vom 29.9.1982

Zuletzt geändert am 20.11.2008

B.
Verfahren

Art. 30

Beteiligung deutscher Behörden; öffentlich-rechtliche Verfahren

30.1 1Planungen für Baumaßnahmen, die unter die Bestimmungen von Kapitel III fallen, können entweder von den Streitkräften vorgenommen oder von ihnen einem Ingenieur- beziehungsweise Architekturbüro übertragen werden. 2Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Bauvorhaben öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder Kenntnisgaben unterliegen, so beteiligen die Streitkräfte so früh wie möglich die für Bundesbauaufgaben zuständigen Behörden. 3In solchen Fällen sind die Streitkräfte für die Erstellung der zur Beantragung von Genehmigungen und zur Kenntnisgabe erforderlichen Unterlagen sowie für deren Weiterleitung an die für Bundesbauaufgaben zuständigen Behörden verantwortlich. 4Für die Erlangung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder für die Kenntnisgaben finden die Grundsätze des Artikels 53A ZA NTS Anwendung.

30.2 1Die Streitkräfte übersenden der Oberfinanzdirektion vor Aufstellung ihrer Unterlagen, die die Haushaltsunterlage-Bau ersetzen, eine allgemeine Projektbeschreibung (einschließlich Erschließungsmaßnahmen) mit den Unterlagen, die die Kostenvoranmeldung-Bau ersetzen. 2Die Unterlagen der Streitkräfte, die die Kostenvoranmeldung-Bau ersetzen, bestehen aus der formlosen Erläuterung, der Kostenschätzung, dem Übersichtsplan (Stadtplan oder Topografische Karte) mit Eintragung des Baugrundstücks und dem baufachlichen Gutachten über die Eignung des Baugrundstücks.

30.3 1Anhand dieser Unterlagen stellt die Oberfinanzdirektion durch eine Voranfrage bei den deutschen Fachbehörden innerhalb der mit den Streitkräften vereinbarten Frist fest, ob zur Wahrung des öffentlichen Interesses grundsätzliche Bedenken gegen die Baumaßnahme bestehen. 2Sie unterrichtet die Streitkräfte hierüber und über etwaige Auflagen.

30.4 Wird die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens, Landbeschaffungsverfahrens oder Schutzbereichsverfahrens erforderlich, so finden die entsprechenden Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkommen sowie der dazu abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung Anwendung.

30.5 Auf schriftlichen Antrag der Streitkräfte veranlasst die Oberfinanzdirektion den erforderlichen Holzeinschlag, sobald die notwendigen Einzelheiten der Baumaßnahme feststehen.