Kapitel III
Baumaßnahmen, die von den Streitkräften im Wege des Truppenbauverfahrens durchgeführt werden
A.
Allgemeines
Art. 27
Truppenbau; Baumaßnahmenarten
27.1
Die Streitkräfte können mit eigenem Personal, mit von ihnen beschäftigten Kräften oder durch unmittelbare Vergabe an Unternehmen im Benehmen mit den deutschen Behörden
27.1.1 Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten,
27.1.2 Baumaßnahmen, die besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern,
27.1.3 kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis einschließlich 150.000 EUR durchführen,
sowie im Einvernehmen mit den deutschen Behörden
27.1.4 kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis einschließlich 375.000 EUR,
27.1.5 Baumaßnahmen ausnahmsweise in anderen Fällen:
Es besteht im Sinne dieses Artikels Einvernehmen darüber, dass die Streitkräfte Baumaßnahmen für Ausbildungszwecke vornehmen können, deren Durchführung ganz oder teilweise im Programm der militärischen Baueinheiten unter Aufsicht der Streitkräfte vorgesehen wurde, oder Baumaßnahmen, bei denen zum Beispiel spezielle Kommunikations- oder Waffensysteme der Streitkräfte eingebaut oder installiert werden.
27.2
(weggefallen)