ABG 1975

Auftragsbautengrundsätze 1975

Verwaltungsabkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte

Vom 29.9.1982

Zuletzt geändert am 20.11.2008

Kapitel III
Baumaßnahmen, die von den Streitkräften im Wege des Truppenbauverfahrens durchgeführt werden
A.
Allgemeines

Art. 27

Truppenbau; Baumaßnahmenarten

27.1 Die Streitkräfte können mit eigenem Personal, mit von ihnen beschäftigten Kräften oder durch unmittelbare Vergabe an Unternehmen im Benehmen mit den deutschen Behörden

27.1.1 Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten,
27.1.2 Baumaßnahmen, die besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern,
27.1.3 kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis einschließlich 150.000 EUR durchführen,
sowie im Einvernehmen mit den deutschen Behörden
27.1.4 kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis einschließlich 375.000 EUR,
27.1.5 Baumaßnahmen ausnahmsweise in anderen Fällen:
Es besteht im Sinne dieses Artikels Einvernehmen darüber, dass die Streitkräfte Baumaßnahmen für Ausbildungszwecke vornehmen können, deren Durchführung ganz oder teilweise im Programm der militärischen Baueinheiten unter Aufsicht der Streitkräfte vorgesehen wurde, oder Baumaßnahmen, bei denen zum Beispiel spezielle Kommunikations- oder Waffensysteme der Streitkräfte eingebaut oder installiert werden.

27.2 (weggefallen)