ABG 1975

Auftragsbautengrundsätze 1975

Verwaltungsabkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte

Vom 29.9.1982

Zuletzt geändert am 20.11.2008

E.
Bezahlung der Kosten der Baumaßnahmen, der sonstigen unvermeidbaren Kosten und der Verwaltungsentschädigung

Art. 25

Kassenmittel, Abrechnung, Prüfung durch den BRH

25.1 1Den deutschen Behörden werden, in der Regel auch in den Fällen des Artikels 18, die zur Bezahlung der Kosten der Baumaßnahmen und sonstiger unvermeidbarer Kosten erforderlichen Kassenmittel zu einem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, der die Zahlung bei Fälligkeit ermöglicht. 2Zu diesem Zweck leiten die deutschen Behörden den Streitkräften spätestens einen Monat vor Fälligkeit eine Aufstellung der benötigten Kassenmittel zu.

25.2 1Können die benötigten Kassenmittel aufgrund von Haushaltsvorschriften der Streitkräfte den deutschen Behörden nicht im Voraus zur Verfügung gestellt werden, so können die Zahlungen geleistet werden, nachdem die deutschen Behörden gültige Rechnungen über fertiggestellte Teile von Baumaßnahmen vorgelegt haben. 2Die Anwendung dieses Verfahrens muss in den Verträgen mit den Auftragnehmern vorgesehen werden.

25.3 Spätestens 6 Monate nach Übernahme der fertiggestellten baulichen Anlagen legen die deutschen Behörden den Streitkräften eine detaillierte Abrechnung vor, die durch die Originale sämtlicher bezahlter Rechnungen ergänzt wird.

25.4 Ergibt sich bei Abrechnung einer von den Streitkräften finanzierten Baumaßnahme ein Restbetrag, so wird er von den deutschen Behörden den Streitkräften erstattet oder gutgeschrieben.

25.5 Die von den deutschen Behörden vorgenommenen Abrechnungen unterliegen der Prüfung des Bundesrechnungshofes auch dann, wenn es sich um Heimatmittel der Streitkräfte handelt.