ABG 1975

Auftragsbautengrundsätze 1975

Verwaltungsabkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte

Vom 29.9.1982

Zuletzt geändert am 20.11.2008

Art. 24

Entschädigung bei Teilleistungen und Unterbrechung; Kosten freiberuflich Tätiger

24.1 Eine Entschädigung, die dem Umfang der von den deutschen Behörden erbrachten Leistungen entspricht, wird auch dann bezahlt, wenn eine Baumaßnahme auf Ersuchen der Streitkräfte nicht vollständig durchgeführt wird, es sei denn, dass die deutschen Behörden lediglich Leistungen gemäß Artikel 7.1.1 erbracht haben oder einfache Gutachten ohne Einschaltung von freiberuflich Tätigen erstellt haben.

24.1.1 Für die Leistungen der deutschen Behörden wird ein Teilbetrag der Entschädigung bezahlt, die gemäß den Artikeln 21 bis 23 bei vollständiger Durchführung der Baumaßnahme zu entrichten wäre. Zur Feststellung der Entschädigung stellen die deutschen Behörden gemeinsam mit den Streitkräften die Gesamtkosten der Baumaßnahme, die bei vollständiger Durchführung angefallen wären, fest. Der Teilbetrag der Entschädigung wird wie folgt festgesetzt:
24.1.1.1 fünf Prozent (5 %) für Leistungen gemäß Artikel 7, bis einschließlich Artikel 7.1.2;
24.1.1.2 zwanzig Prozent (20 %) für Leistungen gemäß Artikel 7, bis einschließlich Artikel 7.1.3;
24.1.1.3 vierzig Prozent (40 %) für Leistungen gemäß Artikel 7, bis einschließlich Artikel 7.1.4;
24.1.1.4 fünfundfünfzig Prozent (55 %) für Leistungen gemäß Artikel 7, bis einschließlich Artikel 7.1.5;
24.1.1.5 sechzig Prozent (60 %) für Leistungen gemäß Artikel 7, bis einschließlich Artikel 7.1.6;
24.1.1.6 fünfundsechzig Prozent (65 %) für Leistungen gemäß Artikel 7, bis einschließlich Artikel 7.1.7, ggf. zusätzlich eines nach Artikel 24.1.2 festzusetzenden Betrages.
24.1.2 Wird auf Veranlassung der Streitkräfte die Durchführung einer Baumaßnahme nach Beginn der Bauarbeiten unterbrochen, so wird der nach Artikel 24.1.1.6 genannte Teilbetrag, der an die deutschen Behörden zu zahlenden Entschädigung um einen Hinzurechnungsbetrag erhöht, der nach folgender Formel ermittelt wird:
x / y * z = Hinzurechnungsbetrag
( x = tatsächliche Kosten des durchgeführten Teiles der Baumaßnahme
y = geschätzte anrechenbare Gesamtkosten der Baumaßnahme, die bei vollständiger Durchführung angefallen wären
z = 30% der vollen Verwaltungsentschädigung, die aufgrund der geschätzten Gesamtkosten (y) zu zahlen gewesen wäre).

24.2 1In dem Entschädigungssatz nach Artikel 24.1 sind die Kosten für freiberuflich Tätige mit dem für die entsprechenden Bauleistungen maßgebenden Prozentsatz enthalten. 2Diese freiberuflich Tätigen können nur entsprechend Abschnitt K 12 der RBBau eingeschaltet werden. 3Die über den nach Artikel 24.1 errechneten Betrag hinausgehenden tatsächlichen Kosten sind der Entschädigung jedoch insoweit hinzuzurechnen, als dadurch die Sätze, die nach Artikel 23 zu zahlen gewesen wären, nicht überschritten werden.