Art. 23
Höhe der Entschädigung
23.1
Die Vom-Hundert-Sätze im Sinne des Artikels 21 betragen bei Baumaßnahmen:
23.1.1 Sieben Prozent (7 %) für Instandsetzung und Instandhaltung, für kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, für kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie für Zeitverträge, die nicht in Artikel 23.1.2 beschrieben sind;
23.1.2 Fünf Prozent (5%) für große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und für Zeitverträge, bei denen die Streitkräfte einen wesentlichen Teil der Verwaltungsaufgaben leisten.