ABG 1975

Auftragsbautengrundsätze 1975

Verwaltungsabkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte

Vom 29.9.1982

Zuletzt geändert am 20.11.2008

Art. 22

Nicht anrechenbare Kosten

22.1 Nicht anrechenbar bei der Ermittlung der Entschädigung nach Artikel 21.3 sind:

22.1.1 die Grunderwerbs- und Nebenkosten (DIN 276);
22.1.2 die Baunebenkosten (DIN 276) mit Ausnahme der in Artikel 21.3.7 genannten Kosten;
22.1.3 die Kosten für Feiern und Festlichkeiten (ausgenommen für das Richtfest innerhalb der in der Haushaltsunterlage-Bau gebilligten Grenzen);
22.1.4 die Kosten für Baustellen-, Grundstücks- und Grenzvermessungen, Bodenuntersuchungen und topografische Vermessungen;
22.1.5 die Kosten für die Leistungen der freiberuflich Tätigen, die von den deutschen Behörden eingeschaltet werden;
22.1.6 die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sowie etwaige Zinsen, die aufgrund von Gerichtsentscheidungen oder aufgrund gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche zu zahlen sind.