ABG 1975

Auftragsbautengrundsätze 1975

Verwaltungsabkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte

Vom 29.9.1982

Zuletzt geändert am 20.11.2008

D.
Entschädigung der deutschen Behörden

Art. 20

Umfang der Entschädigung

20.1 Die deutschen Behörden erhalten bei vollständig durchgeführten Baumaßnahmen für ihre Leistungen eine nach den Artikeln 21 bis 24 festgelegte und berechnete Entschädigung als volle Vergütung ihrer direkten oder indirekten Kosten, unabhängig davon, ob die Leistungen von Angehörigen der deutschen Behörden oder von Dritten erbracht werden.

20.2 Die deutschen Behörden erhalten außerdem eine angemessene Entschädigung für zusätzliche Planungsarbeiten, sofern diese infolge verspäteter Übermittlung des Ersuchens um Beachtung der Vorschriften der Streitkräfte erforderlich werden (vgl. Artikel 4.2 und 4.3).

20.3 Ohne Entschädigung sind die deutschen Behörden zu folgenden Leistungen verpflichtet:

20.3.1 Einmalige Wiederholung einer Ausschreibung unter Verwendung der gleichen, ergänzter oder geringfügig geänderter Ausschreibungsunterlagen, wenn das Ergebnis einer ersten Ausschreibung für die Streitkräfte aus Haushaltsgründen nicht annehmbar ist.
20.3.2 Berichtigung fehlerhafter Pläne und Leistungsverzeichnisse.
20.3.3 Administrative Mitwirkung bei Abbruch und Wiederaufbau von baulichen Anlagen, die Mängel aufweisen oder nicht den genehmigten Plänen und Leistungsverzeichnissen entsprechen oder deren Bau aufgrund fehlerhafter Pläne oder Leistungsverzeichnisse durchgeführt wurde.

20.4 Die Kostenregelung in den Artikeln 16, 17 und 18 bleibt hiervon unberührt.