20.1 Die deutschen Behörden erhalten bei vollständig durchgeführten Baumaßnahmen für ihre Leistungen eine nach den Artikeln 21 bis 24 festgelegte und berechnete Entschädigung als volle Vergütung ihrer direkten oder indirekten Kosten, unabhängig davon, ob die Leistungen von Angehörigen der deutschen Behörden oder von Dritten erbracht werden.
20.2 Die deutschen Behörden erhalten außerdem eine angemessene Entschädigung für zusätzliche Planungsarbeiten, sofern diese infolge verspäteter Übermittlung des Ersuchens um Beachtung der Vorschriften der Streitkräfte erforderlich werden (vgl. Artikel 4.2 und 4.3).
20.3 Ohne Entschädigung sind die deutschen Behörden zu folgenden Leistungen verpflichtet:
20.4 Die Kostenregelung in den Artikeln 16, 17 und 18 bleibt hiervon unberührt.