ABG 1975

Auftragsbautengrundsätze 1975

Verwaltungsabkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte

Vom 29.9.1982

Zuletzt geändert am 20.11.2008

Art. 19

Baustellenbüro, Baustellenüberwachung

19.1 Sind auf Baustellen oder in deren Nähe Büroräume der Streitkräfte vorhanden, die von Ihnen jedoch nicht benutzt werden, so stellen sie diese einschließlich der Toiletten- und Waschräume sowie Wasser, Warmwasser und Heizungsanlagen kostenlos den deutschen Behörden zur Benutzung durch deren Angehörige zur Verfügung.

Die deutschen Behörden haben jedoch die Einrichtungsgegenstände zu stellen und die Heizungs-, Beleuchtungs-, Reinigungs- und Fernsprechkosten zu tragen.

19.2 1Auf den übrigen Baustellen stellen die Streitkräfte den deutschen Behörden Büroräume kostenlos zur Verfügung, sobald sie in bereits auf dem Gelände fertiggestellten und übergebenen Gebäuden eingerichtet werden können. 2Dies erfolgt unter den in Artikel 19.1 festgesetzten Bedingungen.

19.3 Sofern die ständige Bewachung einer Baustelle notwendig oder zweckmäßig ist, können die deutschen Behörden und die Streitkräfte besondere Regelungen, die von dem Vorhergehenden abweichen, vereinbaren.