ABG 1975

Auftragsbautengrundsätze 1975

Verwaltungsabkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte

Vom 29.9.1982

Zuletzt geändert am 20.11.2008

Art. 17

Besondere Kostenübernahme

Soweit die Kosten von den Auftragnehmern nicht zu tragen sind, tragen die Streitkräfte die Kosten, die sich aus der Behebung von Schäden oder Mängeln ergeben, einschließlich der Kosten für die Behebung von Schäden, die auf höherer Gewalt, Krieg oder anderen unabwendbaren Umständen beruhen.

Die Durchführung der Arbeiten bedarf der Zustimmung der Streitkräfte.