C.
Von den Streitkräften zu tragende Kosten
Art. 16
Aufwendungen zu Lasten der Streitkräfte
16.1
Die folgenden Aufwendungen gehen zu Lasten der Streitkräfte.
16.1.1 Die Kosten der vertraglichen Leistungen der Auftragnehmer.
16.1.2 Alle sonstigen unvermeidbaren Kosten, wie zum Beispiel:
16.1.2.1 Kosten für die notwendige Bewachung einer Baumaßnahme nach der Abnahme durch die deutschen Behörden vom Auftragnehmer bis zur Übergabe an die Streitkräfte;
16.1.2.2 Kosten der für die Bebauung erforderlichen Grundstücksvermessungen, größerer topografischer Vermessungen und Baugrunduntersuchungen, sofern die deutschen Baubehörden diese Maßnahmen nicht selbst durchführen können und die Streitkräfte den Maßnahmen zugestimmt haben;
16.1.2.3 Kosten für Lieferung eines Modells, für Aufträge an bildende Künstler, für Generalreinigung (Fußböden, Fenster usw.) und den Winterbau, sofern die Streitkräfte dies schriftlich angefordert haben;
16.1.2.4 Kosten für das Richtfest innerhalb der in der Haushaltsunterlage-Bau gebilligten Grenzen und für Feiern und Festlichkeiten, wenn sie vorher vereinbart sind;
16.1.2.5 Aufwendungen, die aus Maßnahmen der deutschen Behörden zur Wahrnehmung der Interessen der Streitkräfte in Notfällen entstehen;
16.1.3 sonstige Zahlungen, die mit Zustimmung der Streitkräfte geleistet werden.
16.2
Die im Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut, insbesondere in den Artikeln 49 und 63 getroffenen Kostenregelungen, bleiben unberührt.