ABG 1975

Auftragsbautengrundsätze 1975

Verwaltungsabkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte

Vom 29.9.1982

Zuletzt geändert am 20.11.2008

Art. 14

Übergabe, Schlussbesichtigung

14.1 Sobald die deutschen Behörden die Übergabe angeboten haben, übernehmen die Streitkräfte unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 Arbeitstagen, die fertiggestellten baulichen Anlagen, gegebenenfalls auch Abschnitte davon.

Die deutschen Behörden übergeben den Streitkräften innerhalb der vorgenannten Frist die benutzbaren Teile einer Baumaßnahme, sobald die Streitkräfte die Übergabe angefordert haben.

1Die Frist von 12 Arbeitstagen darf nur aus zwingenden Gründen überschritten werden. 2Die Fristüberschreitung wird mit Begründung von den Streitkräften den deutschen Behörden rechtzeitig mitgeteilt.

14.2 Die Streitkräfte können es schriftlich ablehnen, Bauwerke zu übernehmen, deren Ingebrauchnahme oder Benutzung aufgrund von Mängeln unmöglich ist.

14.3 1Alle bei der Schlussbesichtigung einer fertiggestellten baulichen Anlage festgestellten Mängel sowie die zu ihrer Behebung vorgesehenen Maßnahmen (Umfang, Fristen usw.) werden in einer gemeinsamen Niederschrift festgehalten. 2Die deutschen Behörden sorgen für die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen. 3Alle nach der Übernahme der Baumaßnahme hervortretenden Mängel sind den deutschen Behörden vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung rechtzeitig mitzuteilen. 4Die deutschen Behörden veranlassen unverzüglich die Behebung der festgestellten Mängel im Rahmen der Gewährleistung.