5. VermBG

Fünftes Vermögensbildungsgesetz

Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer

Vom 1.7.1965

Neugefasst am 4.3.1994

Zuletzt geändert am 11.12.2023

§ 12

Freie Wahl der Anlage

1Vermögenswirksame Leistungen werden nur dann nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert, wenn der Arbeitnehmer die Art der vermögenswirksamen Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, frei wählen kann. 2Einer Förderung steht jedoch nicht entgegen, daß durch Tarifvertrag die Anlage auf die Formen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 beschränkt wird. 3Eine Anlage im Unternehmen des Arbeitgebers nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis l und Abs. 4 ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.