5. VermBG

Fünftes Vermögensbildungsgesetz

Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer

Vom 1.7.1965

Neugefasst am 4.3.1994

Zuletzt geändert am 11.12.2023

§ 10

Vereinbarung zusätzlicher vermögenswirksamer Leistungen

(1) Vermögenswirksame Leistungen können in Verträgen mit Arbeitnehmern, in Betriebsvereinbarungen, in Tarifverträgen oder in bindenden Festsetzungen (§ 19 des Heimarbeitsgesetzes) vereinbart werden.

(2)–(4) (weggefallen)

(5) Der Arbeitgeber kann auf tarifvertraglich vereinbarte vermögenswirksame Leistungen die betrieblichen Sozialleistungen anrechnen, die dem Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr bisher schon als vermögenswirksame Leistungen erbracht worden sind.