1. BMeldDÜV

Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden

Vom 1.12.2014

Zuletzt geändert am 22.3.2024

§ 5

Organisation und Technik des automatisierten Abrufverfahrens zur Anmeldung

(1) 1Durch organisatorische und technische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679, ist sicherzustellen, dass nur solche Personen die Daten abrufen können, die dazu befugt sind. Zu diesem Zweck zeichnen die Meldebehörde und die abrufende Stelle bei jedem Abruf folgende Angaben auf:

1. die für die Abfrage verwendeten sowie abgerufenen Daten,
2. Datum und Uhrzeit des Abrufs,
3. Kennung der abrufenden Person,
4. abrufende Dienststelle,
5. Meldebehörde, aus deren Melderegister Daten abgerufen wurden.

(2) Die abrufende Stelle überprüft stichprobenweise die Rechtmäßigkeit der einzelnen Abrufe.

(3) Auf Verlangen haben die Meldebehörden und die abrufenden Stellen die Aufzeichnungen der für die Datenschutzkontrolle zuständigen Stelle zu übermitteln.

(4) 1Die Aufzeichnungen sind zwölf Monate nach ihrer Entstehung zu löschen. 2Eine Anforderung auf der Grundlage von Absatz 3 hemmt diese Löschungsfrist. 3Der Zeitraum bis zum Abschluss der Prüfung nach Absatz 2 wird in die Löschungsfrist nicht eingerechnet.