GeschGehG

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Vom 18.4.2019

Abschnitt 2
Ansprüche bei Rechtsverletzungen

§ 6

Beseitigung und Unterlassung

1Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. 2Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Rechtsverletzung erstmalig droht.