(1) Macht bei Geschäftsgeheimnisstreitsachen eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach dem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 bewirkt auch, dass
(3) 1Der Antrag nach Absatz 1 ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen. 2Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das Gericht heraufgesetzt wird. 3Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. 4Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.