GeoZG

Geodatenzugangsgesetz

Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten

Vom 10.2.2009

Zuletzt geändert am 25.2.2021

Abschnitt 4
Elektronisches Netzwerk

§ 9

Geodateninfrastruktur und Geoportal

(1) Metadaten, Geodaten, Geodatendienste und Netzdienste werden als Bestandteile der nationalen Geodateninfrastruktur über ein elektronisches Netzwerk verknüpft.

(2) Der Zugang zum elektronischen Netzwerk nach Absatz 1 erfolgt auf der Ebene des Bundes durch ein Geoportal.