GeoNutzV

Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes

Vom 19.3.2013

§ 3

Quellenvermerke

Die Nutzer haben sicherzustellen, dass

1. alle den Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten beigegebenen Quellenvermerke und sonstigen rechtlichen Hinweise erkennbar und in optischem Zusammenhang eingebunden werden;
2. Veränderungen, Bearbeitungen, neue Gestaltungen oder sonstige Abwandlungen mit einem Veränderungshinweis im beigegebenen Quellenvermerk versehen werden oder, sofern die geodatenhaltende Stelle dies verlangt, der beigegebene Quellenvermerk gelöscht wird.