GeoNutzV

Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes

Vom 19.3.2013

§ 1

Ziel und Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, nach § 11 Absatz 1 und 2 des Geodatenzugangsgesetzes von den geodatenhaltenden Stellen nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 8 des Geodatenzugangsgesetzes zur Verfügung gestellt werden.