Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Vom
19.6.2020
Kapitel 5
Schlussbestimmungen
§ 36
Anordnungsbefugnis
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Durchführung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.