§ 3
Begriffsbestimmungen
(1)
Staatliche geologische Landesaufnahme im Sinne dieses Gesetzes ist die systematische punkt-, linien-, flächen- und raumbezogene Erfassung, Analyse, Beschreibung, Dokumentation und Darstellung der geologischen Verhältnisse der Erdoberfläche, des geologischen Untergrunds und, soweit im Rahmen einer geologischen Untersuchung erstellt, des Bodens und des Grundwassers.
(2)
Eine geologische Untersuchung umfasst
1.
alle allgemein geologischen, rohstoffgeologischen, ingenieurgeologischen, geophysikalischen, mineralogischen, geochemischen, bodenkundlichen, geothermischen, hydrogeologischen sowie geotechnischen Messungen und Aufnahmen der Erdoberfläche, des geologischen Untergrunds, des Bodens oder des Grundwassers mit Hilfe von Schürfen, Bohrungen, Feld- oder Bohrlochmessungen und sonstigen Erkundungsmethoden wie der Fernerkundung sowie die Aufbereitung der hierbei gewonnenen Daten mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten, zum Beispiel in Form von Daten- und Gesteinssammlungen, Schichtenverzeichnissen oder grafischen Darstellungen, sowie
2.
die Analyse und Bewertung der nach Nummer 1 gewonnenen Fachdaten, zum Beispiel in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrunds einschließlich Vorratsberechnungen oder in Form von Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets.
(3)
1Geologische Daten im Sinne dieses Gesetzes sind in geologischen Untersuchungen gewonnene Nachweisdaten, Fachdaten und Bewertungsdaten.
Dabei sind
1.
Nachweisdaten die Daten, die geologische Untersuchungen persönlich, örtlich, zeitlich und allgemein inhaltlich zuordnen,
2.
Fachdaten die Daten, die mittels Messungen und Aufnahmen gewonnen worden sind oder die mittels Messungen und Aufnahmen gewonnen und mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereitet worden sind,
3.
Bewertungsdaten die Daten, die Analysen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu Fachdaten, insbesondere in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrunds einschließlich Vorratsberechnungen oder Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets beinhalten.
(4)
Staatliche geologische Daten sind geologische Daten, die
1.
von einer Behörde oder im Auftrag einer Behörde bei einer geologischen Untersuchung gewonnen worden sind,
2.
von einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, die dabei der Kontrolle einer oder mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, bei einer geologischen Untersuchung gewonnen worden sind,
3.
auf Grund des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 von der zuständigen Behörde übernommen worden sind oder
4.
inhaberlos nach § 25 Absatz 1 sind.
2Nichtstaatliche geologische Daten sind geologische Daten, die nicht von Satz 1 erfasst sind.
3Sofern eine natürliche oder juristische Person eine Aufgabe nach Satz 1 Nummer 2 im Wettbewerb mit privaten Anbietern am Markt erfüllt, sind für die öffentliche Bereitstellung der geologischen Daten, die von dieser Person gewonnen worden sind, die Regelungen für nichtstaatliche Daten anzuwenden.
Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
(5)
Datensicherung im Sinne dieses Gesetzes ist die Erfassung, Bearbeitung, Systematisierung, Digitalisierung und Archivierung geologischer Daten zum Zweck des dauerhaften Erhalts und der dauerhaften Verfügbarkeit, Lesbarkeit und Verständlichkeit dieser Daten.
(6)
Öffentliche Bereitstellung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zugänglichmachung von geologischen Daten für jedermann.
(7)
Zurverfügungstellung im Sinne dieses Gesetzes ist die Datenübermittlung geologischer Daten an eine Behörde oder eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die eine öffentliche Aufgabe erfüllt, die der Kontrolle einer oder mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung unterliegt.