(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere für eine angemessene und wirksame Durchsetzung dieser Verordnung zuständige Stelle bzw. Stellen.
(2) 1Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Maßnahmen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anwendbar sind, und gewährleisten deren Umsetzung. 2Die Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(3) Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen werden der Kommission mitgeteilt und auf der Internetseite der Kommission veröffentlicht.