Geoblocking-VO

Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung

Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG

Vom 2.3.2018

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1Diese Verordnung sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101 und 102 AEUV unberührt lassen. 2Insbesondere sollte die vorliegende Verordnung, und insbesondere ihre Bestimmungen über den Zugang zu Waren und Dienstleistungen, Vereinbarungen über Beschränkungen des aktiven Verkaufs im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission unberührt lassen. 3Vereinbarungen, durch die Anbietern gegenüber bestimmten Kunden oder Gruppen von Kunden in bestimmten Hoheitsgebieten die Verpflichtung auferlegt wird, keine passiven Verkaufsgeschäfte zu tätigen, werden im Allgemeinen als wettbewerbsbeschränkend angesehen und können in der Regel nicht von dem Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV ausgenommen werden. 4In Fällen, in denen jedoch eine solche Befreiung gilt, oder wenn die vertraglichen Beschränkungen nicht durch Artikel 101 AEUV abgedeckt sind, besteht die Gefahr, dass sie genutzt werden könnten, um die Bestimmungen dieser Verordnung zu umgehen. 5Einschlägige Bestimmungen solcher Vereinbarungen sollten daher automatisch nichtig sein, wenn den Anbietern durch sie Verpflichtungen auferlegt werden, mit denen sie gegen die Verbote dieser Verordnung im Bereich Zugang zu Online-Benutzeroberflächen, Zugang zu Waren oder Dienstleistungen und Bezahlung verstoßen. 6Diese Bestimmungen betreffen beispielsweise vertragliche Beschränkungen, durch die ein Anbieter daran gehindert wird, auf unaufgefordertes Ersuchen individueller Kunden nach dem Verkauf von Gütern ohne Lieferung außerhalb des dem Anbieter vertraglich zugewiesenen Gebiets aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden zu reagieren.