1In all diesen Fällen, in denen der Anbieter Tätigkeiten nicht in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, nachgeht und Tätigkeiten auch nicht auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet, entstehen dem Anbieter — nach den Rechtsvorschriften über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und über die gerichtliche Zuständigkeit in den Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 und (EU) Nr. 1215/2012 – durch die Einhaltung der vorliegenden Verordnung keine zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der gerichtlichen Zuständigkeit oder Unterschieden beim anzuwendenden Recht. 2Geht der Anbieter hingegen Tätigkeiten im Mitgliedstaat des Verbrauchers nach oder richtet er Tätigkeiten auf diesen Mitgliedstaat aus, so hat er damit die Absicht zum Ausdruck gebracht, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern aus diesem Mitgliedstaat aufzunehmen, und somit, dass er in der Lage gewesen ist, etwaige derartige Kosten zu berücksichtigen.