1Wenn ein Anbieter ein Dienstleistungspaket oder ein Warenpaket, das mehrere Dienstleistungen verbindet, oder ein Bündel von Waren in Verbindung mit Dienstleistungen anbietet, wobei eine oder mehrere dieser Dienstleistungen, wenn sie einzeln angeboten würden, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fielen, während das für eine andere Dienstleistung oder andere Dienstleistungen nicht gälte, sollte der Anbieter entweder den Verboten dieser Verordnung für das gesamte Bündel Folge leisten oder zumindest die Dienstleistungen einzeln anbieten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fielen, wenn sie den Kunden von demselben Händler einzeln angeboten würden. 2Wenn ein Anbieter eine Dienstleistung oder eine Ware außerhalb eines Bündels einzeln erbringt bzw. liefert, sollte der Anbieter den Preis für eine solche Dienstleistung oder eine solche Ware außerhalb eines Bündels weiterhin frei festlegen können, sofern er nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung unterschiedliche Preise verlangt.