GeoBG

Geothermie-Beschleunigungsgesetz

Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern

Vom 22.12.2025

§ 2

Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung folgender Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen, seismischen Explorationen und Bohrungen:

1. einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie,
2. einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von oberflächennaher Geothermie,
3. einer Wärmepumpe,
4. eines Wärmespeichers,
5. einer Wärmeleitung.