GenTG

Gentechnikgesetz

Gesetz zur Regelung der Gentechnik

Vom 20.6.1990

Neugefasst am 16.12.1993

Zuletzt geändert am 27.9.2021

§ 33

Haftungshöchstbetrag

1Sind infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, Schäden verursacht worden, so haftet der Betreiber im Falle des § 32 den Geschädigten bis zu einem Höchstbetrag von 85 Millionen Euro. 2Übersteigen die mehreren auf Grund desselben Schadensereignisses zu leistenden Entschädigungen den in Satz 1 bezeichneten Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.