GenDG

Gendiagnostikgesetz

Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen

Vom 31.7.2009

Zuletzt geändert am 4.5.2021

Abschnitt 5
Genetische Untersuchungen im Arbeitsleben

§ 19

Genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses

Der Arbeitgeber darf von Beschäftigten weder vor noch nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses

1. die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen oder
2. die Mitteilung von Ergebnissen bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen, solche Ergebnisse entgegennehmen oder verwenden.