Abschnitt 6
Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 15
Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
entgegen § 6 oder § 8 nicht dafür sorgt, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird,
2.
entgegen § 7 nicht dafür sorgt, dass mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet wird,
3.
entgegen § 9 nicht dafür sorgt, dass mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet wird, oder
4.
entgegen § 10 nicht dafür sorgt, dass ein Ladepunkt errichtet wird.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.