Verordnung zur Ausführung des Gebrauchsmustergesetzes
Vom
11.5.2004
Zuletzt geändert am
14.6.2022
§ 11
Übergangsregelung für künftige Änderungen
Für Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.