Vom 5.5.1936
Neugefasst am 28.8.1986
Zuletzt geändert am 15.7.2024
Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 25a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.