Vom 5.5.1936
Neugefasst am 28.8.1986
Zuletzt geändert am 15.7.2024
Soweit ein später angemeldetes Patent in ein nach § 11 begründetes Recht eingreift, darf das Recht aus diesem Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des Gebrauchsmusters nicht ausgeübt werden.