GebOSt

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Vom 25.1.2011

Zuletzt geändert am 24.1.2024

§ 3

Kostengläubiger

(1) Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Stelle eine kostenpflichtige Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung vornimmt.

(2) Bei den Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr ist der Träger der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr Kostengläubiger.