(1) 1Die fachliche Eignung für den Güterkraftverkehr kann auch durch eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Güterkraftverkehr betreibt, nachgewiesen werden. 2Diese Tätigkeit muss in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeübt worden sein.
(2) 1Die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 obliegt der Industrie- und Handelskammer, in deren Zuständigkeitsbereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat. 2Hat der Bewerber seinen Wohnsitz im Ausland, ist die Industrie- und Handelskammer des Bezirkes zuständig, in dem der Bewerber arbeitet. 3Der Bewerber hat der Kammer die zur Prüfung nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 4Reichen die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht aus, so kann die Kammer mit dem Bewerber ein ergänzendes Beurteilungsgespräch führen. 5Hält die Kammer den Bewerber für fachlich geeignet, so stellt sie eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aus.