(1) Die Prüfung wird vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer abgelegt, die einen Prüfungsausschuss errichtet.
(2) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer. 2Für jedes Mitglied soll mindestens ein Vertreter bestellt werden. 3Ein Beisitzer soll in einem Unternehmen des Güterkraftverkehrs tätig sein.
(3) 1Die Industrie- und Handelskammer bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Vertreter sollen zur Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer wählbar oder bei einer Industrie- und Handelskammer beschäftigt sein. 3Die Beisitzer und seine Vertreter sollen auf Vorschlag der Fachverbände des Verkehrsgewerbes bestellt werden. 4Die Fachverbände sollen zu Beisitzern und deren Vertretern mindestens doppelt so viele Personen vorschlagen, wie bestellt werden.
(4) 1Bei Bedarf muss der Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. 2Zuständig ist der Prüfungsausschuss, in dessen Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz hat. 3Hat der Bewerber seinen Wohnsitz im Ausland, ist die Industrie- und Handelskammer des Bezirkes zuständig, in dem der Bewerber arbeitet. 4Der Bewerber kann mit seiner Zustimmung an den Prüfungsausschuss bei einer anderen Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahrs weniger als drei Bewerber zur Prüfung anstehen oder dem Bewerber andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen.