GBZugV

Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr

Vom 21.12.2011

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 3

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Der Unternehmer besitzt die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn er die Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt.