GBV

Grundbuchverfügung

Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung

Vom 8.8.1935

Neugefasst am 24.1.1995

Zuletzt geändert am 24.4.2025

Abschnitt XV
Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte

§ 94

Grundsatz

Die Vorschriften dieser Verordnung über die Grundakten gelten auch für die elektronischen Grundakten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.