GBV

Grundbuchverfügung

Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung

Vom 8.8.1935

Neugefasst am 24.1.1995

Zuletzt geändert am 24.4.2025

§ 85

Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare

1Der von dem Notar erteilte Grundbuchabdruck (§ 133a Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung) ist mit der Aufschrift „Abdruck“ und dem Hinweis auf das Datum des Abrufs der Grundbuchdaten zu versehen. 2Der Abdruck steht einem amtlichen Ausdruck gleich, wenn er die Kennzeichnung „beglaubigter Ausdruck“ trägt, einen vom Notar unterschriebenen Beglaubigungsvermerk enthält und mit dem Amtssiegel des Notars versehen ist. 3Der Ausdruck nach Satz 1 kann dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden.