Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
Vom 8.8.1935
Neugefasst am 24.1.1995
Zuletzt geändert am 24.4.2025
Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand ein Erbbaurecht ist.