Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
Vom 8.8.1935
Neugefasst am 24.1.1995
Zuletzt geändert am 24.4.2025
(1) Das Erbbaugrundbuchblatt erhält die nächste fortlaufende Nummer des Grundbuchs, in dem das belastete Grundstück verzeichnet ist.
(2) In der Aufschrift ist unter die Blattnummer in Klammern das Wort „Erbbaugrundbuch“ zu setzen.