GBV

Grundbuchverfügung

Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung

Vom 8.8.1935

Neugefasst am 24.1.1995

Zuletzt geändert am 24.4.2025

Abschnitt XI
Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe

§ 47

1Die Hypothekenbriefe sind mit einer Überschrift zu versehen, welche die Worte „Deutscher Hypothekenbrief“ und die Bezeichnung der Hypothek (§ 56 Abs. 1 der Grundbuchordnung) enthält, über die der Brief erteilt wird. 2Die laufende Nummer, unter der die Hypothek in der dritten Abteilung des Grundbuchs eingetragen ist, ist dabei in Buchstaben zu wiederholen.