Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
Vom 8.8.1935
Neugefasst am 24.1.1995
Zuletzt geändert am 24.4.2025
(1) Grundbuchabschriften sind auf Antrag zu beglaubigen.
(2) 1Auf einfachen Abschriften ist der Tag anzugeben, an dem sie gefertigt sind. 2Der Vermerk ist jedoch nicht zu unterzeichnen.