Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
Vom 8.8.1935
Neugefasst am 24.1.1995
Zuletzt geändert am 24.4.2025
Die Vorschriften des § 25 und des § 26 Abs. 1, 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Grundstück in einen anderen Grundbuchbezirk desselben Grundbuchamts übergeht.