GBV

Grundbuchverfügung

Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung

Vom 8.8.1935

Neugefasst am 24.1.1995

Zuletzt geändert am 24.4.2025

§ 22

1Die nähere Einrichtung und die Ausfüllung des Grundbuchblatts ergibt sich aus dem in Anlage 1 beigefügten Muster. 2Die darin befindlichen Probeeintragungen sind als Beispiele nicht Teil dieser Verfügung.