GBV

Grundbuchverfügung

Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung

Vom 8.8.1935

Neugefasst am 24.1.1995

Zuletzt geändert am 19.12.2022

§ 18

Angaben über den Rang eines eingetragenen Rechts sind bei allen beteiligten Rechten zu vermerken.