GBV

Grundbuchverfügung

Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung

Vom 8.8.1935

Neugefasst am 24.1.1995

Zuletzt geändert am 24.4.2025

§ 109

1Die noch vorhandenen Vordrucke für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe können nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung oder der von ihr bestimmten Stelle weiterverwendet werden. 2Jedoch ist die etwa am Kopfe des Briefes befindliche Angabe des Landes, in dem der Brief ausgegeben wird, zu durchstreichen und durch die Überschrift „Deutscher Hypothekenbrief“ („Grundschuldbrief“ o. 3ä.) zu ersetzen.